Das Amtsgericht Münster entschied, dass die Hellhörigkeit eines Mehrfamilienhauses eine Lärmbelästigung durch regelmäßige nächtliche Feiern sowie lautstarke Streitigkeiten nicht rechtfertigen kann. Es bestehe ein Recht zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses (Az. 28 C 323/23).
Die Mieter einer Wohnung erhielten eine fristlose Kündigung wegen erheblicher Lärmbelästigungen, da sie regelmäßig und auch unter der Woche in der Nacht feierten. Außerdem kam es häufig zu lautstarken Streitigkeiten. Die Mieter akzeptierten die Kündigung nicht. Sie verwiesen darauf, dass das Mehrfamilienhaus von schlechter Bauqualität und hellhörig sei. Daraufhin erhob die Vermieterin Räumungsklage.
Das Amtsgericht Münster gab der Klage statt. Der Vermieterin stehe gemäß § 546 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Gemäß § 569 Abs. 2 BGB habe sie das Mietverhältnis fristlos kündigen dürfen. Nach Auffassung des Amtsgerichts haben die Mieter ihre Pflicht zum vertragsgemäßen Gebrauch durch wiederholte Lärmbelästigungen nicht nur unerheblich verletzt und den Hausfrieden nachhaltig gestört. Die Lärmbelästigungen seien nicht allein mit der schlechten Bauqualität des Hauses erklärbar. Im Streitfall gingen die Vorwürfe über den normalen Mietgebrauch weit hinaus. Regelmäßige nächtliche Feiern und lautstarke Streitereien stellten auch in einem nicht so hellhörigen Haus keine vertragsgemäße Nutzung mehr da.
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