Ein Wintergarten darf nicht außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche angebaut werden. Die Ablehnung einer Baugenehmigung sei rechtmäßig. So entschied das Verwaltungsgericht Hamburg (Az. 6 K 2971/21).
Im konkreten Fall wollte ein Grundstückseigentümer einen Wintergarten an ein Einfamilienhaus anbauen – allerdings vollständig außerhalb der Grenzen des Bebauungsplans. Gegen den abgelehnten Antrag auf Baugenehmigung klagte der Mann. Er hatte versucht, den Wintergarten als sog. Nebenanlage einzustufen.
Das Gericht wies die Klage aber ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Sein Bauvorhaben sei bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig. Der Wintergarten sei als Teil des Hauptgebäudes anzusehen, denn er sei in der gleichen Bauweise wie das Einfamilienhaus errichtet und diene als Aufenthaltsraum. Ebenso wenig greife eine Ausnahme vom Überbauungsverbot für geringfügige Vorbauten und für bauliche Anlagen in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen, denn der Wintergarten sei mit einer Grundfläche von etwa 22,5 Quadratmetern alles andere als geringfügig.
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