Zur Anwendung der sog. Sanierungsklausel ist bei der Übertragung von Anteilen an Kleinbetrieben der Verweis in § 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 2 KStG auf die Lohnsummenregelung dahin auszulegen, dass der Steuerpflichtige dieses Erfordernis nicht erfüllen kann und damit auf einen anders gearteten Nachweis des Erhalts der wesentlichen Betriebsstrukturen zu verweisen ist. Ohne diesen Nachweis kann die Privilegierung der Sanierungsklausel nicht gewährt werden. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 6 K 2095/22).
Ausweislich der Gesetzesbegründung habe der Gesetzgeber beabsichtigt, die Privilegierung des § 8c Abs. 1a KStG den Steuerpflichtigen nur im Ausnahmefall zukommen zu lassen, wenn der Beteiligungserwerb zum Zwecke der Sanierung erfolge, wobei der Erwerb u. a. auch auf den Erhalt der wesentlichen Betriebsstrukturen gerichtet sein müsse. Die unwiderlegliche Vermutung, dass der Erwerb mit dieser Zielrichtung erfolge, könne nur durch die Verwirklichung einer von drei Varianten begründet werden. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu: „Das Merkmal der Erhaltung der bisherigen Betriebsstruktur ist nur erfüllt, wenn Arbeitsplätze erhalten werden oder eine Betriebsvereinbarung über Arbeitsplätze geschlossen wird oder durch Einlage wesentliches Betriebsvermögen zugeführt wird. Erforderlich ist, dass zumindest eines der Merkmale erfüllt ist.“
Eine Auslegung in dem Sinne, dass der Verweis auf § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG bewirke, dass eines der drei Merkmale von Kleinbetrieben immer erfüllt werde, erscheine vor dem Hintergrund dieser Gesetzesbegründung nicht vertretbar. Hätte der Gesetzgeber Kleinbetriebe vollständig von der Verwirklichung einer der drei Tatbestandsvarianten befreien wollen, hätte es nahegelegen, dies in der Gesetzesbegründung auszuführen. Diese deute aber vielmehr darauf hin, dass der Steuerpflichtige eines der Merkmale aktiv erfüllen muss.
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