Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob der bei einer ausländischen Kapitalgesellschaft festgestellte vortragsfähige Gewerbeverlust mit Einbringung des Geschäftsbetriebs ihrer einzigen inländischen Betriebsstätte in eine Personengesellschaft, an deren Vermögen die einbringende Kapitalgesellschaft zu 100 % beteiligt ist, auf die aufnehmende Personengesellschaft übergeht, oder ob er bestehen bleibt und (nur) für eine Verrechnung mit zukünftigen inländischen Gewinnen der Kapitalgesellschaft zur Verfügung steht (Az. IV R 26/21).
Wenn eine Kapitalgesellschaft ihren gesamten Betrieb nach § 24 des Umwandlungssteuergesetzes in eine GmbH & Co. KG einbringe und sich ihre Tätigkeit fortan auf die Verwaltung der Mitunternehmerstellung an der aufnehmenden Gesellschaft sowie das Halten der Beteiligung an der Komplementär-GmbH beschränke, stehe § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG der Annahme von Unternehmensidentität i. S. d. § 10a GewStG auf der Ebene der übernehmenden Personengesellschaft nicht entgegen.
Im Streitfall sei die Annahme des Finanzgerichts, bei der G handele es sich nach Maßgabe des sog. Typenvergleichs um eine Kapitalgesellschaft, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zudem wurde zu Recht davon ausgegangen, dass der für die G auf den 31.12.2010 festgestellte vortragsfähige Gewerbeverlust aufgrund von Unternehmensidentität mit dem im Erhebungszeitraum 2011 von der Klägerin erzielten Gewerbeertrag verrechnet werden kann. Die erforderliche Unternehmeridentität war ebenfalls zu bejahen.
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