Leistungen der Eingliederungshilfe im Rahmen des “Ambulant Betreuten Wohnens” gemäß § 71 Abs. 1 SGB XI sind nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG gewerbesteuerfrei. So entschied das Finanzgericht Köln (Az. 11 K 1719/15).
Fraglich war, ob die vom Kläger aus seinem Unternehmen im Jahr 2013 erzielten Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen. Der Kläger ist ausgebildeter Heilerziehungspfleger. Er ist seit dem Jahr 2005 auf dem Gebiet der ambulanten Eingliederungshilfe tätig und erbrachte u. a. im Streitjahr Leistungen der ambulanten Eingliederungshilfe gegenüber Menschen mit geistigen und/oder psychischen Beeinträchtigungen und Suchterkrankten. Der zwischen dem Kläger und dem Landschaftsverband Rheinland (LVR) 2014 geschlossene Vertrag („Leistungs- und Prüfungsvereinbarung”), der in Bezug auf die vom Kläger zu erbringenden Leistungen inhaltsgleich für das Streitjahr galt, beschreibt die vom Kläger zu erbringenden Leistungen als ambulante Eingliederungshilfe zum selbstständigen Wohnen (Ambulant Betreutes Wohnen) für dauerhaft wesentlich behinderte Menschen im Rahmen der §§ 53, 54 SGB XII i. V. m. § 55 SGB IX.
Die gewerblichen Einkünfte des Klägers seien hier von der Gewerbesteuer befreit, da die Voraussetzungen des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG vorliegen. Danach sind u. a. Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen von der Gewerbesteuer befreit, wenn im Erhebungszeitraum die Pflegekosten in mindestens 40 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind.
Zur Auslegung des Begriffs der Einrichtung zur ambulanten Pflege ist auf § 71 Abs. 1 SGB XI in der für das Streitjahr geltenden Fassung (a. F.) zurückzugreifen. Gemäß § 71 Abs. 1 SGB XI a. F. sind ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) selbstständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen. Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, gelten nach Landesrecht ausgebildete Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger mit einer praktischen Berufserfahrung von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre als ausgebildete Pflegefachkraft. Diese Voraussetzungen seien beim Kläger erfüllt. Das Unternehmen des Klägers sei eine ambulante Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 SGB XI a. F. Die vom Kläger im Streitjahr betreuten Personen zählen zum Kreis der kranken und pflegebedürftigen Personen. Die Pflegekosten wurden im Streitjahr in mindestens 40 Prozent der Fälle vom Landschaftsverband Rheinland (LVR) als dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe getragen.
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