Das Finanzgericht Nürnberg hatte zu entscheiden, ob das Finanzamt berechtigt war, einen Fliesenleger, der den Umsatz nicht allein mit seinen Arbeitnehmern im erklärten Umfang erbracht haben kann, mit Haftungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnsteuerabzugsbeträge in Anspruch zu nehmen (Az. 3 K 1158/22).
Wenn sich weder der Umfang der ausbezahlten Arbeitslöhne feststellen noch die Höhe der einzubehaltenden Lohnsteuer berechnen lässt, weil der Arbeitgeber die gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht geführt hat und deshalb die Besteuerungsmerkmale der einzelnen Arbeiter nicht zu ermitteln sind, seien Arbeitslöhne und die darauf entfallende Lohnsteuer gemäß § 162 AO zu schätzen.
Im Bereich des lohnintensiven Baugewerbes könne das Gericht bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen in Form der Schwarzarbeit grundsätzlich zwei Drittel des Nettoumsatzes als Nettolohnsumme veranschlagen. Der Arbeitgeber hafte hier nach § 42d Abs. 1 Nr. 3 EStG für Einkommensteuer (Lohnsteuer), die aufgrund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt werde.
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