Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, nach welchem Maßstab der Gewerbesteuermessbetrag für ein Gasversorgungsunternehmen, das ein Versorgungsnetz als mehrgemeindliche Betriebsstätte unterhält, zu zerlegen ist. Fraglich war insbesondere, ob neben den Arbeitslöhnen die sog. Gasabgabemenge – die Menge an Gas, die auf dem jeweiligen Gemeindegebiet tatsächlich in eine andere Leitung abgegeben und damit an einen oder mehrere Abnehmer weitergeleitet wird – ein geeigneter Zerlegungsfaktor ist (Az. IV R 2/21).
Die Auswahl der Faktoren für die Zerlegung bei einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte müsse der Eigenart der Betriebsstätte und den Interessen der beteiligten Gemeinden nur in typisierter Form Rechnung tragen. Die Menge des in den jeweiligen Gemeinden abgegebenen Erdgases könne bei einer durch eine Erdgasleitung begründeten mehrgemeindlichen Betriebsstätte ein geeignetes sachliches Zerlegungskriterium sein.
Das Finanzamt habe im Streitfall nicht nur zu Recht eine Haupt- und Unterzerlegung vorgenommen, sondern durfte als Zerlegungsmaßstab auch auf die Menge das abgegebenen Erdgases abstellen. Schließlich erweise sich auch die hälftige Gewichtung der Zerlegungsmaßstäbe Arbeitskosten und Gasabgabemenge nicht als rechtswidrig.
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