Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hat gegen den ausgeschiedenen Verwalter keinen Anspruch darauf, eine formal ordnungsmäße Abrechnung zu korrigieren. Dies kann der neue Verwalter übernehmen. So entschied das Amtsgericht Berlin-Pankow (Az. 7 C 323/23).
Auf einer Eigentümerversammlung von Wohnungseigentümern im Oktober 2023 wurde die Genehmigung der Jahresabrechnung 2021 wegen Fehlern abgelehnt. Die Abrechnung wurde noch vom ausgeschiedenen Verwalter erstellt und war formal ordnungsgemäß. Die Wohnungseigentümergemeinschaft klagte gegen den ehemaligen Verwalter auf Korrektur der Jahresabrechnung.
Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Der Klägerin stehe gegen den ehemaligen Verwalter kein Anspruch auf Korrektur der Jahresabrechnung zu. Denn er habe die Abrechnung formal ordnungsgemäß erstellt. Damit sei der Anspruch erfüllt. Mögliche Einwände gegen die Abrechnung könnten durch einen neuen Verwalter korrigiert werden. Dazu sei die Mitwirkung des früheren Verwalters nicht erforderlich.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.