Der Bundesfinanzhof hatte über die abkommensrechtliche Behandlung von Vergütungen aus der Beteiligung an einer international tätigen Rechtsanwaltsgesellschaft mit Stammsitz in den USA zu entscheiden (Az. I R 42/20).
Im Anwendungsbereich des DBA-USA 1989/2008 richte sich die Zuordnung von Gewinnen einer Freiberufler-Personengesellschaft grundsätzlich nach dem allgemeinen “Betriebsstättenmodell”. Doppelbesteuerungsabkommen seien dabei statisch und nicht dynamisch auszulegen.
Ein Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode (“switch-over”) nach Art. 23 Abs. 4 Buchst. b Variante 3 DBA-USA 1989/2008 scheide aus, wenn das innerstaatliche Recht der USA die Nichtbesteuerung nur für einen Teilbetrag des einheitlichen Gewinnanteils vorsehe (hier: “guaranteed payments” (GP) für nicht in den USA ansässige Partner, soweit sie dort nicht höchstpersönlich tätig geworden sind).
Das Finanzgericht habe im Streitfall zu Recht entschieden, dass die streitigen Netto-GP bei den in Deutschland ansässigen Partnern nach dem DBA-USA 1989/2008 freizustellen waren und lediglich dem Progressionsvorbehalt unterlagen. Insbesondere seien die Voraussetzungen für einen Rückfall des Besteuerungsrechts nicht erfüllt gewesen.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.