Die Montage für eine Küche wird gerne von der vollständigen Zahlung des Kaufpreises abhängig gemacht. Das Landgericht Lübeck entschied, dass diese Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam ist (Az. 10 O 91/23).
Ein Mann kaufte eine Küche und leistete die Hälfte des Kaufpreises als Anzahlung. Laut den AGB sollte der vollständige Restbetrag bei Lieferung in bar gezahlt oder vorab überwiesen werden. Als die Küche angeliefert wurde, war der Restbetrag noch offen. Der Mann weigerte sich, den Rest vor dem Einbau zu zahlen, die Monteure verweigerten den Einbau und nahmen die Küche wieder mit. Auch nach weiteren Verhandlungen lieferte die Verkäuferin die Küche nicht. Der Mann erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Anzahlung zurück. Die Verkäuferin weigerte sich. Erst nach Zahlung des Restbetrages sei sie zur Lieferung und Montage der Küche bereit, vorher sei sie dazu nicht verpflichtet. Vom Kaufvertrag lösen könne sich der Mann nicht.
Das Gericht gab jedoch dem Käufer Recht und entschied, dass die Verkäuferin die Anzahlung zurückzahlen muss, weil sie ihre Pflicht zur Lieferung und Montage nicht erfüllt hat. Die Regelung in den AGB, wonach der Käufer im Voraus alles zahlen muss, sei unwirksam. Zwar dürfe die Verkäuferin ihren Anspruch auf vollständige Kaufpreiszahlung absichern, mit der vollständigen Vorleistungspflicht des Käufers sorge die Verkäuferin aber nur für sich selbst und nicht für den erforderlichen Interessenausgleich.
Nach § 307 BGB sind Bestimmungen in AGB unwirksam, wenn sie gegen Treu und Glauben verstoßen und den Kunden unangemessen benachteiligen. Wann eine solche unangemessene Benachteiligung besteht, ist für jeden Fall einzeln zu prüfen. Maßgeblich ist dabei auch, was das Gesetz als Leitbild vorsieht. Eine Vorleistungspflicht des Käufers sieht das BGB nicht vor.
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