Allein mit der Begründung, dass die Anspannung des Wohnungsmarkts gerichtsbekannt sei, kann eine Räumungsfrist nicht gemäß § 721 ZPO verlängert werden. Vielmehr muss der Mieter darlegen und beweisen, dass er sich ausreichend um Ersatzwohnraum bemüht hat. So entschied das Landgericht Berlin II (Az. 67 T 108/23).
Im Dezember 2023 hatte das Amtsgericht Berlin-Mitte auf Antrag des Mieters die Räumungsfrist verlängert. Begründet hatte es dies damit, dass die Anspannung des Wohnungsmarkts gerichtsbekannt sei. Der Vermieter, der bestritten hat, dass sich der Mieter überhaupt um Ersatzwohnraum bemüht habe, legte gegen die Entscheidung Beschwerde ein.
Das Landgericht Berlin II entschied zu Gunsten des Vermieters. Das Amtsgericht habe nicht beachtet, dass der Mieter die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Räumungsfrist nach § 721 ZPO darzulegen und zu beweisen habe. Es genüge nicht, lediglich pauschal auf eine gerichtsbekannte Anspannung des Wohnungsmarkts zu verweisen. Es sei Sache des Mieters darzulegen und zu beweisen, dass die Anmietung von Ersatzwohnraum bis zum Ablauf der ursprünglichen Räumungsfrist bei hinreichender Suche tatsächlich unmöglich gewesen sei. Dabei sei auch zu klären, ob sich der Mieter überhaupt innerhalb der Räumungsfrist um Ersatzwohnraum beworben habe.
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