Eine Nichtabnahmeentschädigung für einen Kredit stellt keine Vergütung für Fremdkapital dar und unterfällt somit nicht der Zinsschranke des § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG a. F. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 14 K 1177/23).
Das Finanzamt habe im Streitfall den Feststellungsbescheid zu Unrecht geändert. Die Gewinnfeststellung in dem ursprünglichen Feststellungsbescheid war rechtmäßig.
Zinsaufwendungen sind gem. § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 22.12.2009 (§ 4h EStG a. F.) unter näher bestimmten Voraussetzungen nur beschränkt abziehbar. Dies ist gem. § 4h Abs. 2 Satz 1a EStG nicht der Fall, wenn der Betrag der Zinsaufwendungen, soweit er den Betrag der Zinserträge übersteigt, weniger als drei Millionen Euro beträgt (Freigrenze). Die Zinsaufwendungen der Klägerinnen (Kommanditistinnen) überschritten diese Freigrenze nicht, denn die Nichtabnahmeentschädigung stellte keine Zinsaufwendungen i. S. d. § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG a. F. dar. Die übrigen Zinsaufwendungen überschritten die Freigrenze nicht.
Die Änderung des Gewerbesteuermessbescheids war ebenfalls rechtswidrig. Der ursprüngliche Gewerbesteuermessbescheid war dagegen rechtmäßig. Die Zinsschranke gem. § 4h EStG habe keine Auswirkung auf den Gewerbeertrag. Die abzugsfähigen Zinsen seien nach der Maßgabe des § 8 Nr. 1a Satz 1 GewStG zum Gewinn hinzuzurechnen. Die Nichtabnahmeentschädigung stelle kein Entgelt für Schulden dar. Sie sei insoweit mit Bereitstellungszinsen vergleichbar, die kein Entgelt für Schulden i. S. d. § 8 Nr. 1a GewStG darstellen. Entscheidend sei sowohl bei den Bereitstellungszinsen als auch bei der Nichtabnahmeentschädigung, dass mangels Auszahlung der Darlehensvaluta keine Rückzahlungsschuld vorliege.
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