Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von Grenzgängern gestärkt: Ihnen stehen die gleichen Familienleistungen sowie sozialen und steuerlichen Vergünstigungen zu wie inländischen Arbeitnehmern (Rs. C-27/23).
Ein belgischer Arbeitnehmer arbeitete in Luxemburg und wohnte in Belgien. Als Grenzgänger unterlag er der luxemburgischen Regelung über das Kindergeld und erhielt dieses seit mehreren Jahren für ein Pflegekind, das aufgrund gerichtlicher Entscheidung bei ihm lebt. Dann plötzlich hielt ihn die “Zukunftskasse Luxemburg” für nicht mehr berechtigt. Sie argumentierte, dass das Kindergeld nur für solche Kinder zu zahlen sei, die zu dem Grenzgänger in einem direkten Verwandtschaftsverhältnis stünden, also nur für eheliche, uneheliche oder Adoptiv-, nicht aber für Pflegekinder. Damit war der Grenzgänger nicht einverstanden und klagte.
In seinem Urteil weist der EuGH darauf hin, dass Grenzgänger im Hinblick darauf, dass sie Steuern und Sozialabgaben im Aufnahmemitgliedstaat aufgrund der dort von ihnen ausgeübten unselbstständigen Erwerbstätigkeit entrichten, zur Finanzierung der sozialpolitischen Maßnahmen dieses Staats beitragen. Deshalb müssten ihnen die Familienleistungen sowie die sozialen und steuerlichen Vergünstigungen unter den gleichen Bedingungen zugutekommen können wie inländischen Arbeitnehmern. Die luxemburgische Regelung führe zu einer Ungleichbehandlung (indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit) und verstoße gegen das Unionsrecht.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.