Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung eines Fahrzeugs wegen wiederholter Verkehrsverstöße und Fahren ohne Fahrerlaubnis bestätigt (Az. 5 L 349/24).
In der Vergangenheit wurde das streitgegenständliche Fahrzeug des Antragstellers – ein Mercedes GLC – regelmäßig von dessen Sohn genutzt, der damit wiederholt erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen von bis zu 70 km/h beging. Das Verhalten des Sohnes mündete in zwei Fahrverbote, die für die Dauer von einem bzw. zwei Monaten angeordnet wurden. Während er den verhängten Fahrverboten unterlag, wurde der Sohn des Antragstellers erneut zwei Mal wegen zum Teil beträchtlicher Geschwindigkeitsüberschreitungen (52 km/h) am Steuer des streitgegenständlichen Fahrzeugs geblitzt. In der Folge wurden wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gegen den Sohn des Antragstellers und wegen des Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gegen den Antragsteller Ermittlungsverfahren eingeleitet. Darüber hinaus stellte die Polizei den Mercedes des Antragstellers präventiv zur Verhinderung weiterer Straftaten sicher. Der Antragsteller legte gegen die Sicherstellung Widerspruch ein und beantragte die Herausgabe des Fahrzeugs. Wegen der fehlenden aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wandte er sich zudem mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht.
Der Eilantrag hatte keinen Erfolg. Die Sicherstellung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Im Zeitpunkt der Sicherstellung hätten ausreichende Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass der Antragsteller weder gewillt noch in der Lage sei, seinen Sohn davon abzuhalten, mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Verkehrsverstöße, respektive Straftaten, zu begehen. Dies lege bereits die fehlende Mitwirkung des Antragstellers in den zahlreichen Bußgeldverfahren nahe, in denen er als Halter des Fahrzeuges eine Mitwirkung bei der Ermittlung des auf dem jeweiligen Blitzerfoto ersichtlichen Fahrers verweigert habe, obwohl klar erkennbar gewesen sei, dass es sich dabei um seinen Sohn gehandelt habe. Darüber hinaus habe der Antragsteller im Eilverfahren angegeben, dass er von einer mutmaßlichen Nutzung seines Fahrzeugs durch seinen Sohn keine Kenntnis habe und ihn insoweit auch keine Nachforschungspflicht treffe. Angesichts dessen sei überdeutlich, dass der Antragsteller im selben Maße Einsicht in das Fehlverhalten seines Sohnes vermissen lasse, wie dieser selbst. Zudem sei ihm auch seine Verantwortung als Fahrzeughalter offensichtlich weder bewusst noch scheine er einzusehen, dass es ihm als solchem obliege, dafür Sorge zu tragen, dass nur berechtigte Personen das Fahrzeug führten und insbesondere keine Straftaten damit begingen. Angesichts des Verhaltens des Sohnes des Antragstellers in der Vergangenheit und dessen fehlender Einsicht in sein fortwährendes Fehlverhalten im Straßenverkehr – das auch Straftaten beinhalte – könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass dieser von weiteren Fahrten mit dem Pkw des Antragstellers Abstand nehmen werde. Die handelnden Polizeibeamten hätten daher zu Recht annehmen dürfen, dass die konkrete Gefahr der Wiederholung erheblicher Verkehrsverstöße sowie Straftaten bestanden habe, der nur mittels Sicherstellung des Fahrzeugs wirksam habe begegnet werden können.
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