Das Finanzgericht Hamburg hatte zu entscheiden, ob der Kläger Anspruch auf Kindergeld für seinen Sohn für den Zeitraum von August 2021 bis Februar 2022 hat.
Der Sohn beendete seine Schulausbildung mit dem Abitur am 18. Juni 2021. Im Juli 2021 bewarb er sich für eine Freiwilligentätigkeit bei der Aufnahmeorganisation B UK, die junge Obdachlose unterstützt, in Großbritannien im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps (ESK). Die Entsendeorganisation C Verein für internationalen und interkulturellen Austausch (C e.V.) bestätigte mit Schreiben vom 4. August 2021, dass A voraussichtlich in der Zeit vom 15. September 2021 bis zum 14. September 2022 einen Freiwilligendienst bei B UK in London leisten werde. U. a. wegen fehlender Unterkünfte in London wurde der Beginn von B UK jedoch immer wieder verschoben. In der Zwischenzeit nahm der Sohn an drei vorbereitenden Schulungen in Deutschland teil.
Wenn der Beginn einer Freiwilligentätigkeit des Kindes im Ausland im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps durch die Aufnahmeorganisation mehrfach über einen Zeitraum von insgesamt sieben Monaten verschoben wird, besteht während dieses Zeitraums kein Anspruch auf Kindergeld. So entschied das Finanzgericht (Az. 5 K 58/23).
Das gelte auch dann, wenn innerhalb dieses Zeitraums im Inland Vorbereitungsseminare für die Freiwilligentätigkeit stattfinden. Die Seminare, an denen der Sohn in dieser Zeit teilgenommen hat, seien weder Teil einer Berufsausbildung noch zählen sie zum Freiwilligendienst, sodass der Zeitraum von sieben Monaten hierdurch nicht unterbrochen wurde. Aber selbst, wenn die Vorbereitungsseminare zum Freiwilligendienst zählten, lägen die Voraussetzungen vor, weil die Zeiträume dazwischen dann zwischen zwei Abschnitten eines Freiwilligendienstes und nicht zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einem Freiwilligendienst lägen.
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