Eine vom Arbeitgeber zusätzlich zum regelmäßigen Einkommen gezahlte Inflationsausgleichsprämie gilt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Arbeitseinkommen und ist als solches pfändbar (Az. IX ZB 55/23). Die Prämie sei Teil des wiederkehrend zahlbaren Arbeitseinkommens.
Im konkreten Fall hatte ein Krankenpfleger, der Insolvenz angemeldet hatte, beantragt, die Unpfändbarkeit der ihm gezahlten Inflationsausgleichsprämie feststellen zu lassen und diese freizugeben. Der Antrag des Schuldners hatte schon in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Landgericht Bielefeld argumentierte, anders als bei der Energiepauschale habe der Gesetzgeber keine Unpfändbarkeit der Prämie angeordnet. Die Prämie sei als Einkommen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen pfändbar.
Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Auffassung und erklärte, die Entscheidung des Landgerichts halte einer rechtlichen Überprüfung stand. Rechtsfehlerfrei habe das Beschwerdegericht den beantragten Pfändungsschutz für die Inflationsausgleichsprämie über die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO hinaus abgelehnt und angenommen, dass die vom Arbeitgeber gezahlte Inflationsausgleichsprämie als Arbeitseinkommen in den Grenzen des § 850c ZPO pfändbar ist.
Mit einer steuerfreien Inflationsausgleichsprämie sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angesichts steigender Verbraucherpreise entlastet werden. Es handelt sich um eine freiwillige Zahlung der Arbeitgeber, die zusätzlich zum regelmäßigen Arbeitseinkommen einmalig oder in Teilbeträgen ausgezahlt wird. Vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 ist die Prämie bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei. Ob die Prämie pfändbar ist, ist im Einkommensteuergesetz nicht ausdrücklich geregelt.
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