Wenn für ein Mieterhöhungsverlangen auf eine Vergleichswohnung verwiesen wird, muss diese mit der Mietwohnung vergleichbar sein. Dies ist nicht der Fall, wenn eine Flächenabweichung von 33 % vorliegt. So entschied das Amtsgericht Bad Salzungen (Az. 1 C 119/22).
Ein Vermieter verlangte eine Mieterhöhung und verwies zur Begründung auf eine Vergleichswohnung. Diese wich aber von der Fläche her um 33 % von der Mietwohnung ab. Der Mieter weigerte sich daher, der Mieterhöhung zuzustimmen. Der Vermieter erhob daraufhin Klage.
Das Gericht gab jedoch dem Mieter Recht. Dem Vermieter stehe kein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung zu, da das Mieterhöhungsverlangen unwirksam sei. Bei einer Flächenabweichung von 33 % liege keine Vergleichbarkeit der Mietwohnung mit der Vergleichswohnung vor.
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