Wenn ein Reisender die Reise wegen des Todes eines nahen Angehörigen abbricht, behält der Reiseveranstalter zwar den Anspruch auf die volle Vergütung, allerdings muss er sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. So entschied das Oberlandesgericht Köln (Az. 16 U 169/20).
Im Februar 2018 brach ein Ehepaar ihre Reise in Neuseeland ab, weil die Mutter des Ehemanns verstorben war. Nachfolgend bestand Streit mit der Reiseveranstalterin über die Rückzahlung des vollständigen Reisepreises. Der Ehemann erhob schließlich Klage. Das Landgericht Aachen gab der Klage nur teilweise statt. Zwar habe dem Kläger ein Recht zur Kündigung des Reisevertrags aus wichtigem Grund zugestanden. In diesem Fall sei die vereinbarte Vergütung weiter geschuldet. Jedoch müsse sich der Reiseveranstalter ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Reiseveranstalterin.
Das Oberlandesgericht bestätigte jedoch die Entscheidung der Vorinstanz. Der Reisevertrag sei durch die in der vorzeitigen Rückreise liegende Kündigung seitens des Klägers und seiner Ehefrau vorzeitig beendet worden mit der Folge, dass den Reisenden gegen den Reiseveranstalter ein Rückerstattungsanspruch dem Grunde nach zustehe. Dieser umfasse aber nicht die Erstattung des gesamten Reisepreises. Wenn der Reisende die Reise aus Gründen abbreche, die in seiner Sphäre liegen, behalte der Reiseveranstalter den Anspruch auf die volle Vergütung, müsse sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Das werde aus § 648 oder § 326 Abs. 2 BGB hergeleitet.
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