Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob für die Bestimmung des Freibetrags und der Steuerklasse bei Übergang von Vermögen auf eine Familienstiftung auch eine im Stiftungsgeschäft als Begünstigte erfasste, aber noch nicht lebende Enkelgeneration zu berücksichtigen ist (Az. II R 25/21).
Beim Übergang von Vermögen auf eine Familienstiftung sei für die Bestimmung der anwendbaren Steuerklasse und des Freibetrags als “entferntest Berechtigter” zum Schenker derjenige anzusehen, der nach der Stiftungssatzung potenziell Vermögensvorteile aus der Stiftung erhalten könne. Unerheblich sei, ob die Person zum Zeitpunkt des Stiftungsgeschäfts schon geboren sei, jemals geboren werde und tatsächlich finanzielle Vorteile aus der Stiftung erlangen werde.
Das Finanzgericht habe im Streitfall zutreffend erkannt, dass “entferntest Berechtigte” i. S. d. § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG der klägerischen Familienstiftung mögliche Urenkel der Stifter sind. Für die Bestimmung des “entferntest Berechtigten” sei nicht erheblich, dass eine Urenkelgeneration bei Errichtung der Stiftung noch nicht geboren sei. Ebenso wenig komme es darauf an, ob mögliche Urenkel tatsächlich jemals finanzielle Unterstützung aus der Stiftung erhalten werden. Für die Besteuerung der Vermögensübertragung auf die Familienstiftung der Klägerin und ihres Ehemannes bestimmen sich die Steuerklasse und der anzurechnende Freibetrag nach den für Urenkel geltenden Vorschriften.
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