Das Sächsische Finanzgericht entschied, dass Bekanntgaben der auf GEMA-Ansprüche zurückzuführenden Einkommensteuerbescheide der Miterben nicht an Nachlassverwalter, sondern an die Miterben geboten sind. Die Geltendmachung der beschränkten Erbenhaftung ist erst im Zwangsvollstreckungsverfahren zulässig (Az. 4 K 584/20).
Hat das Finanzamt nach dem Tod eines Musikers wegen dessen Steuerrückständen seine Vergütungsansprüche gegenüber der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) gepfändet und ist ein Nachlassverwalter eingesetzt worden, so handele es sich bei den Einkommensteuerverbindlichkeiten der Erben im Zusammenhang mit den vom Nachlassverwalter vereinnahmten GEMA-Vergütungen um Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von § 1967 Abs. 2 BGB in Form sog. Nachlassverwaltungsschulden, für die auch für steuerliche Zwecke in zulässiger Weise gemäß § 1975 BGB die Erbenhaftung begrenzt werden könne. Die Anordnung der Nachlassverwaltung habe jedoch nicht zur Folge, dass die im Zuge der Nachlassverwaltung angefallenen Steuern ausschließlich mit Steuerbescheid gegenüber dem Nachlassverwalter festgesetzt werden dürfen. Vielmehr seien einkommensteuerrechtliche Ansprüche des Finanzamts, die aus Erträgen des Nachlassvermögens resultieren, gegen den Erben und nicht gegen den Nachlass zu richten.
Die Beschränkung der Erbenhaftung gemäß § 1975 BGB könne verfahrensrechtlich nicht im Feststellungs- bzw. Festsetzungsverfahren der Miterben, sondern erst im Zwangsvollstreckungsverfahren geltend gemacht werden und stelle die Rechtmäßigkeit eines gegenüber dem Nachlassverwalter ergangenen Leistungsgebots bezüglich auf den Nachlass zurückzuführender Abgabenverbindlichkeiten der Miterben nicht in Frage; insoweit wirken die gegenüber den Miterben ergangenen Einkommensteuerbescheide gemäß § 254 Abs. 1 Satz 3 AO auch gegenüber dem Nachlassverwalter. Folgerichtig werde dem Nachlassverwalter, der die Steuerfestsetzung nicht anfechten kann, gemäß § 784 Abs. 2 ZPO als Drittem das Recht zur Klage nach § 262 AO zugebilligt. Beim Leistungsgebot i. S. d. § 254 Abs. 1 Satz 1 AO handele es sich um einen Verwaltungsakt, der dem Vollstreckungsverfahren vorausgehe und die Voraussetzungen für dessen Beginn schaffe. Im Verfahren gegen das Leistungsgebot seien nur Einwendungen statthaft, die sich auf die Voraussetzungen des Leistungsgebots selbst beziehen.
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