Das Finanzgericht Köln hatte zur Versteuerung der Umsätze aus der Vermietung von 32 Garagen, insbesondere zur Unternehmereigenschaft einer Grundstücksgemeinschaft, zu entscheiden (Az. 8 K 836/22).
Im Streitfall habe das Finanzamt zu Recht die Klägerin als Unternehmerin i. S. d. Umsatzsteuerrechts beurteilt und die Anwendung der Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG versagt. Die Voraussetzungen für die Nichterhebung nach § 19 Abs. 1 UStG lagen nicht vor. Die streitgegenständlichen Umsätze seien vielmehr dem Regelsteuersatz zu unterwerfen.
Die Vermietungsleistungen seien nach Würdigung der Gesamtumstände der Klägerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GbR – zuzurechnen. Die langfristige gemeinsame Vermietung begründe eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen und sei deshalb als unternehmerische Betätigung i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG zu qualifizieren
Die Klägerin sei als Unternehmerin im Rechtsverkehr aufgetreten. Sie habe sich in den Mietverträgen, welche nach 2013 abgeschlossen wurden, gegenüber den Mietern als Leistungserbringerin benannt und die streitigen Vermietungsleistungen auch tatsächlich erbracht. Ein Hinweis darauf, dass die Klägerin nicht im eigenen Namen und/oder für fremde Rechnung handelte, finde sich in den Vertragsdokumenten an keiner Stelle. Auch die Kündigung von Mietverhältnissen ab 2013 erfolgte dementsprechend durch die Klägerin. Die Klägerin trat jedoch nicht nur gegenüber den Vertragspartnern, sondern mehrfach auch gegenüber Dritten im eigenen Namen nach außen hin auf. Laut den vorliegenden Unterlagen unterhielt die Klägerin ein eigenes Konto bei der Bank, auf welches sämtliche Mieter ab 2013 die vereinbarte Miete zu leisten hatten. Darüber hinaus schloss die Klägerin einen Wohngebäude-Versicherungsvertrag mit einer Versicherungs-AG ab.
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