Anwohner können bei einer erheblichen Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Gehwegbenutzung einen räumlich begrenzten Anspruch gegen die Straßenverkehrsbehörde auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Einschreiten gegen das verbotswidrige Gehwegparken haben. So entschied das Bundesverwaltungsgericht (Az. 3 C 5.23).
Auf die Revision der Beklagten (Freie Hansestadt Bremen) hat das Bundesverwaltungsgericht die angefochtenen Urteile geändert und die Beklagte verpflichtet, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts neu zu bescheiden; im Übrigen hat es die Revisionen zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hatte ohne Bundesrechtsverstoß angenommen, dass das § 12 Abs. 4 und 4a der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu entnehmende Gehwegparkverbot eine drittschützende Wirkung zugunsten der Kläger hat. Das Verbot des Gehwegparkens schützt nicht nur die Allgemeinheit, sondern auch Anwohner, die in der Nutzung des an ihr Grundstück grenzenden Gehwegs erheblich beeinträchtigt werden. Nach den vom Oberverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen sei diese Voraussetzung bei den Klägern erfüllt. Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, das Entschließungsermessen der Beklagten sei nicht auf Null reduziert, sie sei also noch nicht zu einem unmittelbaren Einschreiten verpflichtet, verstoße nicht gegen Bundesrecht. Da das unerlaubte Gehwegparken nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der gesamten Stadt, insbesondere in den innerstädtischen Lagen, weit verbreitet ist, sei es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte zunächst die am stärksten belasteten Quartiere ermittle, Straßen mit besonders geringer Restgehwegbreite priorisiere und ein entsprechendes Konzept für ein stadtweites Vorgehen umsetze.
Auf die Revision der Beklagten waren die angefochtenen Urteile zu ändern, soweit sie den Klägern einen Anspruch in Bezug auf die “streitgegenständlichen Straßen” zuerkannt haben. Die drittschützende Wirkung des Gehwegparkverbots aus § 12 Abs. 4 und 4a StVO sei regelmäßig – und so auch hier – auf den Gehweg beschränkt, der auf der “eigenen” Straßenseite des Anwohners verläuft; umfasst sei in der Regel auch nur der Straßenabschnitt bis zur Einmündung “seiner” Straße in die nächste (Quer-)Straße. In Bezug auf weitere Abschnitte des Gehwegs seien die Anwohner Teil des allgemeinen Kreises der Gehwegbenutzer und nicht mehr hinreichend von der Allgemeinheit unterscheidbar. Unter Beachtung der insoweit vom Berufungsurteil abweichenden Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Beklagte erneut über die Anträge der Kläger zu entscheiden.
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