Eine Schadenersatzpflicht besteht, wenn eine sog. Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde, d. h., wer eine Gefahrenquelle schafft, muss zumutbare Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer zu vermeiden. Bei Straßen können Verkehrsteilnehmer keine völlige Gefahrlosigkeit erwarten, dies gilt erst recht bei einem erkennbar nur provisorischen Weg.
Das Landgericht Lübeck hat einen Schadenersatz nach einem vermeintlichen Sturz abgelehnt. Wer im Bereich einer Baustelle unterwegs ist, muss auf dem Weg vermehrt mit Unebenheiten rechnen (Az. 15 O 149/22).
Auf einer Strandpromenade befand sich eine Baustelle woraufhin die Stadt einen provisorischen Fußweg mit Warnbaken einrichtete. Vor dem Gericht verlangte eine Frau Schmerzensgeld. Der Fußweg sei uneben gewesen, deshalb sei sie gestürzt und habe sich verletzt. Die Stadt glaubt der Frau nicht und sagt, der Fußweg sei eben gewesen.
Das Gericht befragte Zeugen zum Zustand des Fußweges und entschied, dass keine Ersatzpflicht bestehe. Es seien keine Verkehrssicherungspflichten verletzt worden. Der Baustellenbereich sei gut sichtbar gewesen. Die Frau habe nicht darauf vertrauen dürfen, dort ungestört entlanggehen zu können, sondern mit leichten Unebenheiten rechnen müssen. Mehr als geringfügig seien die Unebenheiten nicht gewesen.
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