Nach § 41 Abs. 2 VwVfG gilt ein Bescheid am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben und damit als zugegangen. Dieser vermutete Zugang kann nicht durch einfaches Bestreiten im Sinne von § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG in Zweifel gezogen werden. So entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az. 10 A 1356/21).
Im Juli 2019 hatten die Eigentümer eines Grundstücks in Nordrhein-Westfalen einen Antrag auf nachträgliche Genehmigung eines gartenseitigen Anbaus gestellt. Diesen Antrag lehnte die Behörde im August 2019 ab. Laut Aktenvermerk wurde der Bescheid am 29. August 2019 zur Post gegeben. Gegen den ablehnenden Bescheid erhoben die Grundstückseigentümer am 2. Oktober 2019 Klage. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Kläger.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte jedoch die Entscheidung der Vorinstanz. Die Klage sei unzulässig, da die einmonatige Klagefrist nicht gewahrt worden sei. Ein schriftlicher Verwaltungsakt gelte nach § 41 Abs. 2 VwVfG am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben und damit zugegangen. Dabei sei unerheblich, ob dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt. Somit sei der Bescheid den Klägern am 1. September 2019 zugegangen. Die Klage hätte mithin bis zum 1. Oktober 2019 erhoben werden müssen. Der Regelung des § 41 Abs. 2 VwVfG liege die Annahme zugrunde, dass ein Brief im Bundesgebiet nach allgemeiner Lebenserfahrung innerhalb von drei Tagen übermittelt wird. Soweit sich die Kläger auf die Zweifelsregel des § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG berufen, genüge das bloße Bestreiten nicht, den Bescheid zum vermuteten Zugang nicht erhalten zu haben. Der Zweifel müsse ein berechtigter Zweifel sein. Anderenfalls wäre die widerlegbare Vermutung, die auf der Erfahrung des täglichen Lebens beruhe, dass eine gewöhnliche Postsendung den Empfänger binnen weniger Tag erreicht, von vornherein sinnlos.
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