Für den Zugang einer E-Mail spricht kein Anscheinsbeweis, denn es ist technisch möglich, dass eine E-Mail trotz des Absendens nicht beim Empfänger ankommt. So entschied das Landgericht Hagen (Az. 10 O 328/22).
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Klageverfahrens im Jahr 2023 vor dem Landgericht Hagen u. a. über den Zugang einer E-Mail. Die Beklagte bestritt, diese erhalten zu haben. Der Kläger verwies darauf, dass er die E-Mail abgesendet habe.
Das Gericht entschied, dass der Absender den Zugang der E-Mail beim Empfänger nachweisen müsse. Allein das Absenden der E-Mail begründe keinen Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger. Es sei technisch möglich, dass die E-Mail nach dem Versenden nicht ankomme. Dieses Risiko könne nicht dem Empfänger aufgebürdet werden. Der Versender wähle die Art der Übermittlung der Willenserklärung und damit das Risiko, dass die Nachricht nicht ankommt. Zudem habe der Versender die Möglichkeit, eine Lesebestätigung anzufordern, um sicherzustellen, dass seine E-Mail den Adressaten erreicht hat.
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