Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied zur ersten Tätigkeitsstätte eines Flugzeugführers in Betriebsgebäuden des Arbeitgebers am Flughafen nach dem ab 01.01.2014 gültigen neuen Reisekostenrecht (Az. 5 K 1483/20). Der Kläger ist als Flugzeugführer bei einem Luftfahrtunternehmen angestellt. Er begehrt den Abzug von Fahrtkosten zum Flughafen in tatsächlicher Höhe.
Wenn der Steuerpflichtige als Flugzeugführer und als Trainer für ein Luftfahrtunternehmen tätig ist, das zusammen mit Tochterunternehmen über mehrere – u. a. dem Flugbetrieb, einem Simulatortraining sowie der Fortbildung dienende – Betriebsgebäude innerhalb und außerhalb des Sicherheitsbereichs eines Flughafens verfügt, können diese Betriebsgebäude eine einheitliche großräumige betriebliche Einrichtung sein und die erste Tätigkeitsstätte des Steuerpflichtigen im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG darstellen. Das ist der Fall, wenn die Gebäude in einem organisatorischen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers bzw. der mit diesem verbundenen Unternehmen stehen und eine räumlich abgrenzbare funktionale betriebliche Einheit bilden. Die funktionale betriebliche Einheit werde auch nicht dadurch aufgehoben, dass die Gebäude baulich und durch besondere Sicherheitsmaßnahmen voneinander getrennt sind.
Ist der Steuerpflichtige von seinem Arbeitgeber dem Flughafen dauerhaft zugeordnet worden, setze eine erste Tätigkeitsstätte dort u. a. voraus, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen habe, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören. Das sei der Fall, wenn der Flugzeugführer in den Gebäuden des Arbeitgebers bzw. mit dem Arbeitgeber verbundener Unternehmen am Flughafen sowohl ein vom Arbeitgeber zusätzlich vergütetes Simulatortraining als Trainer sowie auch eigene Flugsimulationen durchgeführt als auch an eigenen Fortbildungen teilgenommen hat.
Im Streitfall war der Kläger dem Betriebsgelände des Luftfahrtunternehmens bzw. deren Tochterunternehmen am Flughafen und damit einer ortsfesten (großräumigen) betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers bzw. eines mit diesem verbundenen Unternehmen i. S. des § 15 AktG zugeordnet. Damit habe die Finanzbehörde die geltend gemachten tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Flughafen zu Recht nicht berücksichtigt. Die Aufwendungen des Klägers für die Fahrten zwischen seinem Wohnort und dem Flughafen seien mit der von der Finanzbehörde bereits berücksichtigten Entfernungspauschale abgegolten.
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