Der Bundesfinanzhof entschied, dass eine Verletzung des Steuergeheimnisses nicht vorliegt, wenn (Roh-)Gewinndaten und Vertriebskosten des Bauträgers von zu sanierenden Wohnungen für die korrekte Berechnung der Absetzung für Abnutzung gemäß den §§ 7h und 7i EStG in einem Prüfungsbericht dargestellt werden und deshalb die Erwerber der Wohnungen und Feststellungsbeteiligten von diesen Daten Kenntnis erlangen könnten (Az. VII R 19/20).
Zwischen den Beteiligten ging es um die Frage, welche Daten im Rahmen einer Außenprüfung in Bezug auf §§ 7h und 7i EStG ermittelt und offengelegt werden dürfen. Insbesondere war streitig, ob die Ermittlung, Offenbarung und Verteilung des (Roh-)Gewinns und der Vertriebskosten und die daraus resultierende Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen zur Durchführung eines Besteuerungsverfahrens (hier: Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die AfA) verhältnismäßig waren.
Nach Auffassung der Richter des Bundesfinanzhofes verletzt die Auswertung der Geschäftsdaten hinsichtlich des Rohgewinns mit den Vertriebskosten in den Betriebsprüfungsberichten nicht das Steuergeheimnis der Klägerin.
Gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO ist die Offenbarung der das Steuergeheimnis betreffenden Verhältnisse eines Dritten zulässig, wenn sie u. a. der Durchführung eines Besteuerungsverfahrens dient.
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