Das Oberlandesgericht Hamm hatte in einem Fall der Arzthaftung zu den Anforderungen an die Aufklärung zu entscheiden, wenn neben einer Operation auch eine konservative Behandlung in Betracht kommt (Az. 26 U 36/23).
Die damals 58-jährige Patientin ließ sich Anfang und Mitte 2016 aufgrund einer Veränderung der Bandscheiben (sog. Bandscheibendegeneration) zur Versteifung ihrer Wirbelsäule in dem beklagten Krankenhaus operieren. Aufgrund anhaltender Beschwerden verklagte die Patientin Arzt und Krankenhaus. Behandlungsfehler bei den Operationen wurden nicht erwiesen. Umgekehrt konnte das beklagte Krankenhaus aber auch eine ausreichende und damit wirksame Einwilligung der Patientin nicht nachweisen, weshalb das Oberlandesgericht ihr 50.000 Euro Schmerzensgeld zusprach und feststellte, dass sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen sind.
Das Gericht vermisste eine ausreichende Aufklärung über die hier gegebene Alternative einer konservativen Behandlung. Die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts der Patientin erfordere eine Aufklärung auch über Alternativen zu der geplanten Maßnahme, wenn diese zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können. Hier hätte eine konservative Behandlung durch Physiotherapie, Schmerzmedikation und Spritzentherapien zwar keine Aussicht auf Heilung, wohl aber auf eine länger, ggf. Jahre andauernde Linderung der Beschwerden geboten. Den Beweis, dass die Patientin über diese Alternativen in der gebotenen ausführlichen Weise aufgeklärt war, habe das Krankenhaus aber nicht geführt. Das Gericht sei insbesondere davon ausgegangen, dass der Patientin die für eine informierte Abwägungsentscheidung notwendigen Argumente für die eine oder die andere Behandlungsmethode nicht bekannt waren.
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