Das Niedersächsische Finanzgericht entschied bzgl. Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei schenkweiser Übertragung eines Miteigentumsanteils ohne anteilige Übertragung des Finanzierungsdarlehens (Az. 3 K 162/23 und 3 K 163/23).
Wenn ein Steuerpflichtiger schenkweise einen Miteigentumsanteil an einem Vermietungsobjekt überträgt, ohne die Finanzierungsdarlehen anteilig mitzuübertragen, könne er künftig die Schuldzinsen nur noch anteilig entsprechend seinem verbliebenen Miteigentumsanteil abziehen.
Im Streitfall können die von dem Miteigentümer an die Sparkasse gezahlten Darlehenszinsen bei ihm als Sonderwerbungskosten berücksichtigt werden. Überträgt der Grundstückseigentümer ein Grundstück unter Zurückbehaltung der Darlehensverpflichtung schenkweise auf seine Kinder, verlieren die Schulden ihre Objektbezogenheit und gehen in den privaten, nicht mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Bereich über. Entsprechend verhalte es sich mit den Darlehenszinsen im Streitfall.
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