Ein Wohnungseigentümer ist berechtigt, auf seinem Fensterbrett Bettwäsche auszulüften. Darin liegt ein übliches und sozialadäquates Verhalten. So entschied das Landgericht Karlsruhe (Az. 11 S 85/21).
Die Eigentümer einer im Obergeschoss gelegenen Wohnung legten seit 30 Jahren morgens regelmäßig Kopfkissen und Zudecken zum Lüften über die Fensterbrüstung des geöffneten Schlafzimmerfensters. Die Eigentümer der darunter gelegenen Erdgeschosswohnung fühlten sich dadurch gestört und klagten schließlich im Jahr 2020 auf Unterlassung.
Das Landgericht Karlsruhe wies die Klage jedoch ab. Den Klägern stehe gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB kein Anspruch auf Unterlassung des Auslüftens der Bettwäsche zu. Das angegriffene Verhalten der Beklagten stelle keine Einwirkung auf das Sondereigentum der Kläger dar, aus der ihnen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil entstehe. Das Auslegen von Wäsche am geöffneten Fenster zum Zwecke des Lüftens stelle keinen erheblichen Nachteil für die Kläger dar. Hierin liege ein in vielen Haushalten übliches und sozialadäquates Verhalten. Auch wenn sich dabei gegebenenfalls in geringem Umfang einzelne Haare o. ä. von den Wäschestücken lösen und im Einzelfall in die Wohnung der Kläger gelangen könnten, stelle dies lediglich eine ganz geringfügige Beeinträchtigung dar und ändere an der Sozialadäquanz des Verhaltens nichts.
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