Das Finanzgericht Köln entschied zum Kindergeldanspruch, insbesondere, ob eine Veränderungsmitteilung als Antrag auf Kindergeld zu werten ist und ob die Auszahlungsbeschränkung des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG anzuwenden ist (Az. 5 K 256/22).
Im Streitfall sei der Kindergeldbescheid insofern rechtswidrig, als er einen Auszahlungsanspruch der Klägerin für den Streitzeitraum verneint. Denn der Klägerin stand der geltend gemachte Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes für ihr Kind Z für den Zeitraum April 2018 bis Januar 2021 im Zeitpunkt des Ergehens der Einspruchsentscheidung am 11.01.2022 zu. Zu diesem Zeitpunkt bestand eine wirksame Kindergeldfestsetzung zugunsten der Klägerin für den Streitzeitraum.
Dem Auszahlungsanspruch der Klägerin stand auch nicht die Auszahlungsbeschränkung des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG entgegen, denn die Veränderungsmitteilung vom 02.07.2016, mit welcher eine geänderte Kontoverbindung bei der Beklagten angezeigt wurde, sei zugleich als Kindergeldantrag der Klägerin auszulegen, welcher die formellen und materiellen Voraussetzungen eines Kindergeldantrags erfüllt. Die Veränderungsmitteilung erfülle das Schriftformerfordernis des § 67 Satz 1 EStG und wurde auch bei der zuständigen Familienkasse eingereicht. Dabei war es auch unschädlich, dass die Klägerin nicht die von der Beklagten vorgesehenen Antragsformulare verwendet hat. Dass in der Veränderungsmitteilung nicht der Name des Kindes aufgeführt wurde, für welches Kindergeld durch die Klägerin beantragt wurde, sei im Streitfall unschädlich. Auch die Identität der Klägerin als Antragstellerin war feststellbar.
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