Überflüssige Hautfalten infolge starker Gewichtsabnahme sind nach einem Urteil des Hessische Landessozialgericht keine behandlungsbedürftige Krankheit. Die GVK muss nur dann eine Hautstraffungs-Operation erstatten, wenn schwerwiegende Hautveränderungen entstehen oder erhebliche Entstellung vorliegen (Az. L 1 KR 247/22).
Im Streitfall unterzog sich eine 47-jährige Versicherte mit starkem Übergewicht im Ausland einer Schlauchmagenoperation. Anschließend reduzierte die 158 cm große Frau ihr Gewicht von 118 kg auf 75 kg. Wegen der entstandenen Hautfalten und der Fettschürze beantragte sie die Kostenübernahme für Hautstraffungs-Operationen in den Bereichen Oberschenkel, Oberarme, Brust sowie Bauchdecke. Ihre Krankenkasse lehnte dies ab.
Das Hessische Landessozialgericht gab der Krankenkasse Recht. Überschüssige Hautfalten infolge starker Gewichtsabnahme seien zunächst keine behandlungsbedürftige Krankheit. Anderes gelte nur dann, wenn sich dauerhaft therapieresistente Hautreizungserscheinungen wie Pilzbefall oder entzündliche Veränderungen ergeben. Bei der Klägerin bestünden keine derartigen Hautveränderungen. Ebenso liege keine schwerwiegende Entstellung vor, die eine Leistungspflicht der Kasse begründen könnte. Darüber hinaus seien Straffungs-Operationen auch nicht Bestandteil einer einheitlichen Behandlung der Adipositas, die von der Krankenversicherung insgesamt zu gewähren sei.
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