Wenn eine Schönheitsreparaturklausel regelt, dass die “Fenster, Balkontüren und Außentüren von innen” zu streichen sind, ist diese wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Mieter gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. So entschied das Landgericht Berlin (Az. 67 S 88/23).
Die Klausel könne so verstanden werden, dass eine Pflicht zum Streichen der Fenster und Balkontüren von außen bestehe. Es werde nicht deutlich, dass sich die Beschränkung auf den Innenbereich nicht nur auf die Außentüren, sondern auch auf die Fenster und Balkontüren beziehe. Aus Sicht eines verständigen Mieters sei der Zusatz “von innen” am Ende der Aufzählung nicht erkennbar auf sämtliche in diesem Teil der Klausel angeführten Bereiche bezogen. Eine Pflicht zum Streichen der Fenster und Balkontüren von außen bestehe nicht.
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