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Recht / Zivilrecht 
Freitag, 23.08.2024

Ein-Raum-Juniorsuite anstatt Familienzimmer mit separatem Schlafzimmer stellt Reisemangel dar - Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit

Wenn ein Reisender anstatt des gebuchten Familienzimmers mit einem separaten Schlafzimmer für sich und seine 3-jährige Tochter eine Ein-Raum-Juniorsuite erhalten soll, begründet dies einen Reisemangel. Er kann den Reisevertrag kündigen und gemäß §§ 651i Abs. 3 Nr. 7, 651n Abs. 2 BGB Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen. So entschied das Landgericht Köln (Az. 11 S 795/21).

Der Vater einer 3 Jahre alten Tochter buchte für sich, seine Tochter und seine Lebensgefährtin eine Pauschalreise nach Mallorca für den Sommer 2020. Er wählte dazu ein Familienzimmer, welches über ein separates Schlafzimmer verfügte. Kurz vor dem Reisebeginn wurde ihm von der Reiseveranstalterin mitgeteilt, dass das gebuchte Hotel leider geschlossen sei. Ihm wurde aber eine Juniorsuite in einem anderen Hotel zur Verfügung gestellt. Da diese aber über kein separates Schlafzimmer verfügte, kündigte der Vater den Reisevertrag und klagte schließlich auf Zahlung von Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Das Amtsgericht Köln wies die Schadensersatzklage ab. Es könne in der Zurverfügungstellung der Juniorsuite keinen Reisemangel erkennen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Klägers.

Das Landgericht Köln gab dem Kläger Recht. Ihm stehe nach §§ 651i Abs. 3 Nr. 7, 651n Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu. Es liege ein Reisemangel vor. Das Zurverfügungstellen der Juniorsuite stelle eine erhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit der Reise dar. Es liege keine bloße Unannehmlichkeit vor. Der Kläger hatte ein Zimmer gebucht, bei dem das Kind in einem separaten Raum hätte schlafen können, während sich der Kläger und seine Lebensgefährtin im kombinierten Wohn-/Schlafraum hätten aufhalten können. Dies sei bei einer Ein-Raum-Juniorsuite nicht gleichermaßen möglich. Es habe somit eine erhebliche Beeinträchtigung vorgelegen. Die geltend gemachte Höhe der Entschädigung für den Kläger und dessen Lebensgefährtin in Höhe von 55 % und für das Kind in Höhe von 52 % des jeweils auf sie anfallenden Reisepreises sei nicht zu beanstanden.

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