Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte zu entscheiden, ob die Lieferung von Abfall im Sinne der Abfallrahmenrichtlinie nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL der Umsatzsteuer und damit auch nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG der Umsatzsteuer unterliegt (Az. 1 K 11/24).
Die Lieferung von Abfall im Sinne von Art. 3 Nr. 1 EG RL 98/2008 – Abfallrahmenrichtlinie – (im Streitfall: Sammlung insbesondere ausrangierter Bürostühle, Vorbereitung zur Wiederverwendung und anschließender Verkauf der reparierten Stühle) sei umsatzsteuerbar. Der Steuerbarkeit stünden – und sei es umweltpolitisch oder betriebswirtschaftlich noch so wünschenswert für Unternehmen mit dem vorliegenden Unternehmensgegenstand – weder Art. 3 Nr. 1 EG/RL 98/2008 noch Art. 20a GG entgegen, insoweit liege auch keine unzulässige Doppelbesteuerung vor.
Die Klage sei hier unbegründet. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer etwa die Lieferungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt (§ 2 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 1 UStG). Lieferungen eines Unternehmers sind etwa Leistungen, durch die er den Abnehmer befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (§ 3 Abs. 1 UStG). Im Streitfall seien diese Tatbestandsmerkmale alle erfüllt. Auch die Gegenstände, die der Kläger zur Wiederverwendung vorbereitet habe, seien, soweit er mit diesen Lieferungen gegen Entgelt ausführe, Gegenstände sowohl im Sinne von § 3 Abs. 1 UStG als auch im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL. Insoweit ändern hieran weder Art. 3 Nr. 1 der Abfallrahmenrichtlinie noch Art. 20a GG etwas.
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