Erst bei einer Legionellenkonzentration von 10.000 KbE/100 ml im Trinkwasser kann von einer möglichen Gesundheitsgefahr ausgegangen werden. Daher besteht bei einer Konzentration zwischen 100 KbE/100 ml und 2.800 KbE/100 ml kein Recht zur Mietminderung. So entschied das Amtsgericht Dresden (Az. 143 C 2593/22).
Der Mieter einer Wohnung minderte ab dem Jahr 2020 wegen Legionellenbefalls des Trinkwassers seine Miete. Tatsächlich wurde zwischen September 2019 und August 2022 eine Legionellenkonzentration zwischen 100 KbE/100 ml bis 2.800 KbE/100 ml festgestellt. Die Vermieterin hielt die Mietminderung für nicht berechtigt und kündigte schließlich das Mietverhältnis fristlos wegen der ausstehenden Mietzahlungen. Da sich der Mieter weigerte auszuziehen, erhob die Vermieterin Räumungsklage.
Das Amtsgericht Dresden gab der Vermieterin Recht. Ihr stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die fristlose Kündigung sei wegen der Zahlungsrückstände gerechtfertigt gewesen. Der Mieter habe die Miete nicht wegen Vorliegen eines Mangels gemäß § 536 BGB mindern dürfen. Denn durch einen Legionellenbefall von 100 KbE/100 ml werde zwar der in der Trinkwasserverordnung genannte Maßnahmenwert überschritten, der Gebrauch der Mietsache aber nicht beeinträchtigt. Aus den Handlungsanweisungen in dem Arbeitsblatt W 551 des DVGW ergebe sich, dass bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes von 100 KbE/100 ml auch bei Verpflichtung, das Gesundheitsamt zu informieren, für den Durchschnittsmieter keine akute Gesundheitsgefährdung bestehe. Dies könne erst bei einer Überschreitung ab 10.000 KbE/100 ml angenommen werden.
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