Steht dem Erwerber einer Grillpfanne Schadensersatz zu, wenn sein Kochfeld durch die Pfanne zerkratzt wird? Das Amtsgericht Frankfurt hat dies wegen des Mitverschuldens des Erwerbers an der Entstehung der Kratzer abgelehnt (Az. 31 C 3103/22 (78)).
Der Kläger bestellte bei der Beklagten im Rahmen eines Bonusprogrammes eine gusseiserne Grillpfanne. Die Gebrauchsanweisung der Pfanne wies darauf hin, dass die Pfanne niemals über die Glasoberfläche des Kochfelds geschoben werden dürfe, da dieses sonst beschädigt werden könne. Stattdessen solle man die Pfanne immer „sanft“ anheben und abstellen. Der Kläger behauptete, durch die „kleinen Pickel“ an der Unterseite der Pfanne sei sein Kochfeld stark zerkratzt worden. Er verlangte von der Beklagten deswegen Schadensersatz in Höhe von 1.800 Euro.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers entfalle jedenfalls deshalb, weil er das Entstehen der Kratzer mitverschuldet habe. Die tiefen Kratzer in der Glasoberfläche könnten nur dadurch entstanden sein, dass der Kläger die Pfanne auf dem Kochfeld geschoben oder gezogen habe. Der Kläger habe also die ausdrückliche Warnung in der Gebrauchsanweisung missachtet. Er habe dadurch gegen die ihm obliegende „Sorgfaltspflicht in eigenen Angelegenheiten“ derart gravierend verstoßen, dass sein Mitverschulden sich „anspruchsvernichtend“ auswirke, ein etwaiger Anspruch auf Schadensersatz also entfalle.
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