Wohnungseigentümer, die gegen die Gemeinschaft klagen, müssen sich nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch dann an den Prozesskosten beteiligen, wenn sie den Prozess gewonnen haben. Erlaubt seien allerdings abweichende Vereinbarungen, wenn sie rechtzeitig getroffen werden (Az. V ZR 139/23).
Im Streitfall waren die drei Klägerinnen Mitglieder einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern. Ihnen gehörte jeweils einer der insgesamt acht Wohnungseigentumseinheiten. In der Gemeinschaftsordnung war geregelt, dass die Verwaltungskosten zu gleichen Teilen auf die Wohnungseigentumseinheiten umgelegt werden. Die Klägerinnen fochten im Jahr 2021 beim Amtsgericht Rostock in einem Vorprozess erfolgreich einen von den Eigentümern gefassten Beschluss an. Das Amtsgericht gab der Klage statt und verurteilte die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer dazu, die Kosten des Vorprozesses zu tragen – je Einheit rund 800 Euro. Dagegen wandten sich die drei Klägerinnen in einem neuen Verfahren erfolglos vor dem Amtsgericht Rostock. Anders dann beim Landgericht Rostock. Nach Ansicht der Richter widerspricht die Erhebung der Extrazahlungen gleich doppelt ordnungsmäßiger Verwaltung.
Doch dieses Berufungsurteil schaffte der Bundesgerichtshof nun aus der Welt. Die Richter entschieden auf der Grundlage des im Jahr 2020 reformierten Wohnungseigentumsrechts, dass Prozesskosten, die der unterlegenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in einem Beschlussklageverfahren auferlegt worden sind, zu den Kosten der Verwaltung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG gehören. Sie seien, soweit keine abweichende Regelung getroffen worden ist, nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel umzulegen. Dies führe dazu, dass auch der obsiegende Beschlusskläger die Prozesskosten der unterlegenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anteilig mitfinanzieren muss.
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