Eine ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung grundsätzlich die Bezeichnung des Klägers unter Angabe der ladungsfähigen Anschrift (d. h. des tatsächlichen Wohnsitzes). Dies gilt auch dann, wenn der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 12 K 228/22).
Der Kläger hatte in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass es sich bei der von ihm gegenüber dem Gericht mitgeteilten Anschrift nicht um seine Wohnanschrift, sondern eine Geschäftsanschrift handelt. Auf dem vom Vorsitzenden erteilten Hinweis, dass zum notwendigen Inhalt der Klageerhebung gemäß § 65 FGO die Mitteilung der Wohnanschrift erforderlich ist, andernfalls die Klage bereits aus diesem Grund unzulässig wäre, hat der vertretene Kläger keine weiteren Angaben gemacht.
Auf die Angabe der ladungsfähigen Anschrift könne zwar verzichtet werden, wenn durch die Angabe schützenswerte Interessen des Klägers gefährdet würden. Dann aber müssten dem Gericht die insoweit maßgebenden Gründe unterbreitet und glaubhaft gemacht werden, damit es prüfen kann, ob ausnahmsweise auf die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift des Klägers verzichtet werden kann. Die Klage war hier daher wegen fehlender ladungsfähiger Anschrift des Klägers unzulässig. Insbesondere sei die Anschrift nach § 105 FGO im Rubrum der gerichtlichen Entscheidung anzugeben, die auch als Vollstreckungstitel Bedeutung erlangen kann. Zudem sei die Klägeranschrift zumindest deshalb regelmäßig erforderlich, weil anders nicht sichergestellt werden könne, dass sich der Kläger bei etwaigem Unterliegen seiner Kostenpflicht nicht durch Unerreichbarkeit entzieht.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.