Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen gelten nach § 850c ZPO Freigrenzen. Die unpfändbaren Beträge haben sich zum 01.07.2024 erhöht. Die entsprechende Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Dort sind auch die konkreten Pfändungsfreibeträge in einer Tabelle dargestellt.
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