Der Reiseveranstalter muss sich um eine Ersatzbeförderung seiner Reisenden kümmern, wenn eine Fluggesellschaft den Rückflug storniert. Verweigert er dies, können die Reisenden einen Ersatzflug buchen und die dadurch entstandenen Kosten vom Reiseveranstalter ersetzt verlangen. So entschied das Amtsgericht Aschaffenburg (Az. 115 C 86/23).
Für die Sommerferien 2022 hatte eine Mutter für sich und ihre Familie über eine Reiseveranstalterin eine Reise nach Antalya gebucht. Am Tag des Rückflugs hatte sich die Familie am Flughafen eingefunden und wartete nach dem Einchecken auf das Boarding, als sie erfuhren, dass der Flug von der Fluggesellschaft storniert wurde. Es erfolgte eine Unterbringung in einem Hotel. Da die Reiseveranstalterin durch die örtliche Reiseleitung jegliche Hilfe ablehnte und auf die Fluggesellschaft verwies, buchte die Mutter für den nächsten Tag eigenmächtig einen Rückflug. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von etwa 1.300 Euro, Kosten für die Taxifahrt zum Flughafen in Höhe von etwa 11 Euro sowie zusätzliche Kosten in Höhe von 20 Euro wegen der Überschreitung der Parkdauer am Zielflughafen verlangte sie von der Reiseveranstalterin ersetzt.
Das Gericht gab der Klägerin Recht. Ihr stehe nach § 651k Abs. 2 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten zu. Die Reiseveranstalterin sei ihrer Pflicht zum Rücktransport der Klägerin und ihrer Familie nicht nachgekommen. Einer Fristsetzung vor Buchung des Ersatzfluges habe es gemäß § 651k Abs. 2 Satz 2 BGB nicht bedurft, da die Reiseveranstalterin durch die örtliche Reiseleitung jegliche Abhilfe verweigert habe. Die Klägerin sei daher berechtigt gewesen, sich selbst um einen Rückflug zu bemühen und entsprechende Flüge zu buchen.
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