Wenn ein Mieter einen Mietkautionsrückzahlungsanspruch geltend macht, kann der Vermieter diesem einen verjährten Schadenersatzanspruch entgegenstellen, wenn beide Forderungen zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses nicht verjährt waren. So entschied das Landgericht Lübeck (Az. 14 S 117/22).
Nach dem Ende des Mietverhältnisses über eine Wohnung klagten die Mieter auf Rückzahlung der Mietkaution. Der Vermieter stellte dieser Forderung u. a. verjährte Schadenersatzansprüche entgegen. Das Amtsgericht hielt dies für zulässig. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter.
Das Landgericht bestätigte jedoch die Entscheidung der Vorinstanz. Obwohl die Schadenersatzansprüche des Vermieters verjährt seien, habe er die Aufrechnung mit der Forderung der Mieter auf Rückzahlung der Mietkaution erklären können, denn die Forderungen hätten in dem Zeitpunkt, in dem erstmals aufgerechnet werden konnte, noch nicht verjährt gegenübergestanden (§ 215 BGB). Sowohl der Anspruch auf Mietrückzahlung als auch die Schadenersatzansprüche hätten jedenfalls unmittelbar nach Beendigung des Mietverhältnisses bestanden und seien zu diesem Zeitpunkt nicht verjährt gewesen. Dass der Vermieter die Schadenersatzansprüche nicht innerhalb der Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB gegenüber den Mietern geltend gemacht hat, sei aus Sicht des Landgerichts unerheblich. Dies führe nicht dazu, dass sich die gegenseitigen Ansprüche der Parteien nicht unverjährt gegenübergestanden haben.
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