Eine Anspruchsgrundlage für einen Mehrbedarf für Tierhaltungen ist im SGB II nicht vorgesehen, weil die Hundehaltung nicht zum vom SGB II zu gewährleistenden Existenzminimum rechnet. So entschied das Sozialgericht Stuttgart (Az. 18 AS 1538/22). Trotz des erheblichen Anstiegs der Inflation liege eine Unterschreitung des menschenwürdigen Existenzminimums durch die gesetzliche Höhe des Regelbedarfs (Stufe 1) jedenfalls für Leistungsbezieher, die in den Anwendungsbereich des § 73 SGB II (Einmalzahlung zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen in Höhe von 200 Euro) fallen, in dem den Monat Juli 2022 umfassenden Bewilligungszeitraum nicht vor.
Der Kläger begehrte höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts u. a. unter Berücksichtigung einer Hundehaftpflichtversicherung und der von ihm geltend gemachten Verfassungswidrigkeit der Höhe des Regelbedarfs.
Das Gericht wies die Klage ab. Eine Absetzbarkeit der Beiträge zur Hundehaftpflichtversicherung vom Einkommen nach § 11b SGB II scheide deshalb aus, weil der Kläger im streitigen Zeitraum Einkommen unterhalb der anrechenbaren Einkommensgrenze erzielt habe. Im Übrigen sei eine Anspruchsgrundlage für einen Mehrbedarf für Tierhaltungen im SGB II nicht vorgesehen, weil die Hundehaltung nicht zum vom SGB II zu gewährleistenden Existenzminimum rechne. Soweit der Kläger sich auf die Verfassungswidrigkeit der Regelleistung berufe, könne auch hieraus kein höherer Anspruch abgeleitet werden.
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