Das Finanzgericht Köln hatte zu entscheiden, ob die Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Ablösung von Nießbrauchsrechten an zwei Geschäftsanteilen zugeflossen sind, dem Grunde nach einkommensteuerbar sind (Az. 7 K 95/23).
Eine Gegenleistung für den Verzicht auf einen Vorbehaltsnießbrauch an einer Kapitalbeteiligung sei keine Entschädigung für entgehende Einnahmen, denn Dividendeneinkünfte erziele in der Regel der Anteilseigner und nicht der Nießbraucher. Wenn an einem GmbH-Anteil ein Nießbrauchsrecht bestellt sei, welches ihm lediglich den Gewinnanteil ohne wesentliche Verwaltungsrechte zuweise, seien die Kapitaleinnahmen weiterhin dem Anteilseigner zuzurechnen.
Die bloße Auskehrung von Dividendenansprüchen an den Nießbraucher stelle auch keine Gewinnbeteiligung i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG dar, weil hiermit nur gesellschaftsrechtliche Beteiligungen gemeint seien. Die Übertragung einer wesentlichen Beteiligung i. S. d. § 17 EStG im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Nießbrauchsvorbehalt sei als unentgeltliche Vermögensübertragung keine Veräußerung i. S. d. § 17 EStG.
Die Ablösung eines Nießbrauchsrechts oder der Verzicht auf ein solches Recht führe nicht zu steuerbaren Einkünften. Ein Verzicht auf ein Nutzungsrecht im Wege einer Vermögensumschichtung im Privatbereich sei schließlich nicht nach § 22 Nr. 3 EStG einkommensteuerbar.
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