Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 28.06.2024 (Az. IV D 2 – S-0316a / 19 / 10011 :009) die ausgesetzte Mitteilungsverpflichtung über den Einsatz oder die Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems aufgehoben. Nach § 146a Abs. 4 AO besteht eine Anzeigepflicht für Steuerpflichtige über den Einsatz oder die Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems (insbesondere ordnungsgemäße Kassensysteme).
Mit dem aktuellen Schreiben wird bestimmt, dass für Aufzeichnungssysteme, die ab dem 01.07.2025 angeschafft werden, innerhalb eines Monats nach Anschaffung die erforderlichen Angaben mitzuteilen sind. Für vor dem 01.07.2025 angeschaffte Systeme, also alle bestehenden Systeme, ist die Meldung bis 31.07.2025 vorzunehmen. Auch die Außerbetriebnahme ist mitzuteilen! Bevor ab 01.07.2025 das alte System außer Betrieb genommen wird, muss zuvor die Mitteilung über die Neuanschaffung des Nachfolgesystems erfolgen.
Dem zuständigen Finanzamt sind über das dafür vorgesehene Programm ELSTER elektronisch folgende Angaben zu machen:
Name des Steuerpflichtigen, Steuernummer des Steuerpflichtigen, Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems, Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme, Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems, Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems und Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems.
Zudem wird darauf hingewiesen, dass alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte in einer Mitteilung zu übermitteln sind. Geleaste oder gemietete Systeme sind ebenfalls mitzuteilen. Ferner besteht auch für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler eine Mitteilungspflicht.
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