Das Landgericht Berlin entschied, dass der Einbau eines Fahrstuhls jedenfalls dann keine Modernisierungsmieterhöhung rechtfertigt, wenn dieser nur in den Zwischenetagen hält. In diesem Fall liege keine bessere, schnellere oder barrierefreie Erreichbarkeit der Wohnung und damit keine Gebrauchswertsteigerung im Sinne von § 555b Nr. 4 BGB vor (Az. 64 S 126/22).
Im Streitfall ließ ein Vermieter an seinem Wohnhaus einen Fahrstuhl anbringen. Dieser hielt nicht in den Etagen mit den Wohnungseingängen, sondern auf den Zwischenetagen. Da der Vermieter von einer Modernisierung ausging, erhöhte er die Miete. Damit war die Mieterin einer im 1. Obergeschoss gelegenen Wohnung nicht einverstanden. Sie führte an, dass ihr der Fahrstuhl nichts bringe, da sie immer noch 11 Stufen bis zu ihrer Wohnung überwinden müsse.
Das Landgericht Berlin entschied zu ihren Gunsten. Durch den Fahrstuhleinbau sei keine Gebrauchswertsteigerung eingetreten, daher sei eine Modernisierungsmieterhöhung unzulässig.
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