Ob jemand beschäftigt und damit der Sozialversicherungspflicht unterliegt oder selbstständig tätig ist, richtet sich im Sozialrecht nach den das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägenden Umständen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Eine abhängige Beschäftigung liegt bei einer Eingliederung in den Betrieb und einer Bindung an das Weisungsrecht des Arbeitgebers über Zeit, Dauer, Ort und Art der Leistung vor, während eine selbstständige Tätigkeit ein eigenes Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die freie Gestaltung der Tätigkeit und Arbeitszeit voraussetzt.
Eine von einer Ärztin durchgeführte zweite Leichenschau gilt nach einem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg als selbstständige Tätigkeit. Daher müsse der Auftraggeber (hier: Gemeinde) der Ärztin keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Hauptargument für die Selbstständigkeit sei, dass es sich bei der sog. zweiten Leichenschau um einen Hoheitsakt handele. Eine schlichte Beauftragung von Privatpersonen zur Erfüllung dieser öffentlichen Verwaltungsaufgabe scheide aus. Diese Aufgabe werde wegen behördlicher Ermächtigung kraft Beleihung auf Dritte übertragen (hier: die Ärztin). Diese übe dann nicht nur Hilfstätigkeiten im Auftrag der Gemeinde aus, sondern handele mit eigener verwaltungsrechtlicher Kompetenz und übe eigene Hoheitsmacht aus (Az. L 5 BA 1266/24).
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