Für die Eigenbedarfskündigung eines Mietvertrags über Wohnraum, der noch zu DDR-Zeiten geschlossen wurde, gelten keine strengeren Voraussetzungen. Es gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs das BGB, und zwar auch dann, wenn der Vertrag für die Beendigung des Mietverhältnisses auf die Vorschriften des Zivilgesetzbuchs der DDR verweist (Az. VIII ZR 15/23).
Im Streitfall waren die Beklagten auf Grund eines im Juli 1990 mit dem Volkseigenen Betrieb Kommunale Wohnungsverwaltung Prenzlauer Berg geschlossenen Formularmietvertrags Mieter einer Dreizimmerwohnung im früheren Ost-Berlin. Der auf unbestimmte Zeit geschlossene Mietvertrag bestimmt in Anlehnung an die seinerzeit in Ost-Berlin noch geltende Vorschrift des § 120 ZGB-DDR, dass das Mietverhältnis entweder durch Vereinbarung der Vertragspartner, durch Kündigung seitens des Mieters oder durch gerichtliche Aufhebung endet. Nach der Wende wurde die Dreizimmerwohnung verkauft und der neue Eigentümer erklärte in den Jahren 2020 und 2022 die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs. Er klagte auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das Landgericht Berlin wies die Klage ab.
Der Bundesgerichtshof hob das landgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache zurück. Die Richter entschieden, dass die Eigenbedarfskündigung allein an den Vorschriften des BGB – an § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB – zu messen ist. Das ergebe sich aus der Übergangsvorschrift des Art. 232 § 2 EGBGB. Damit sei ein Eigenbedarf begründet, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Ob diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt seien, müsse das Landgericht Berlin prüfen.
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