Der Bundesfinanzhof nahm dazu Stellung, ob sich die Bindungswirkung gesondert festgestellter Grundbesitzwerte für Zwecke der Schenkungsteuer im Falle von Nachschenkungen auch auf die Berücksichtigung eines früheren Erwerbs, d. h. der Werte im Rahmen von § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG, erstreckt (Az. II R 35/21).
Ein gesondert festgestellter Grundbesitzwert entfalte Bindungswirkung für alle Schenkungsteuerbescheide, bei denen er in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließe. Das gelte auch für die Berücksichtigung eines früheren Erwerbs nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes.
Die Bindungswirkung eines Wertfeststellungsbescheids für einen Vorerwerb im Rahmen der Wertermittlung für den nachfolgenden Erwerb trage im Rahmen des § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG auch zur Rechtssicherheit bei. Der Steuerpflichtige könne darauf vertrauen, dass ein bestandskräftig festgestellter Wert auch nachfolgenden Erbschaftsteuer- bzw. Schenkungsteuerbescheiden zu Grunde gelegt werde. Wenn der Steuerpflichtige der Auffassung sei, der festgestellte Wert sei unzutreffend, sei es ihm zumutbar, bereits im Rahmen des Vorerwerbs den Wertfeststellungsbescheid rechtzeitig anzufechten. Es würde der Effizienz des Besteuerungsverfahrens und den gesetzlichen Vorgaben zur Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden widersprechen, müsste die Finanzverwaltung für denselben Stichtag bei nachfolgenden Erwerben erneut ein Feststellungsverfahren zur Wertbestimmung des Vorerwerbs durchführen.
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