Ein Rechtsanspruch eines Kindes auf Betreuung in einer Kindertagesstätte besteht nur bei Vorlage eines Nachweises eines ausreichenden Impfschutzes bzw. Immunität gegen Masern oder eines aussagekräftigen ärztlichen Zeugnisses darüber, dass das Kind aufgrund einer individuellen medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann. So entschied das Verwaltungsgericht Mainz (Az. 1 L 98/24).
Die Kinder der Antragsteller sind nicht gegen Masern geimpft oder anderweitig immunisiert. Sie wurden im November 2023 unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über eine vorläufige Impfunfähigkeit in eine Kindertagesstätte aufgenommen. Nach Hinweis auf den Ablauf der befristeten Bescheinigung durch die Leiterin der Kindertagesstätte legten die Antragsteller eine weitere befristete ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen einer „relativen“ Kontraindikation vor. Die Trägerin der Kindertagesstätte teilte ihnen daraufhin mit, dass ihre Kinder ab dem 10. Februar 2024 nicht mehr in der Einrichtung betreut würden, weil es an einem gültigen Nachweis über eine Kontraindikation für eine Masernschutzimpfung fehle. Die Antragsteller erhoben Widerspruch und stellten einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem sie die Weiterbetreuung ihrer Kinder beanspruchten.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Die von den Antragstellern eingereichten Bescheinigungen erfüllten hier nicht die notwendigen Anforderungen an ein qualifiziertes ärztliches Zeugnis. Sie stützten sich allein auf (nicht wiedergegebene) anamnestische Angaben der Eltern und enthielten keine Angaben zur Art der bei den beiden Kindern vorliegenden medizinischen Kontraindikationen, die einer Plausibilitätsprüfung durch das Gesundheitsamt zugänglich sein könnten. Der Aussagegehalt beschränke sich auf eine ärztlicherseits vorgenommene impfkritische Risikoeinschätzung. Allgemeine Bedenken gegen die Masernimpfung erlaubten jedoch keine Befreiung von der Impfpflicht. Es stünden präventiv gut verträgliche Impfstoffe zur Verfügung, die eine langfristige Immunität vermittelten. Daher sei die Impfpflicht zum Schutz der Gesundheit u. a. der anderen Kinder und der Beschäftigten in einer Kindertagesstätte vor einer Weiterverbreitung der gefährlichen Masernerkrankung generell gerechtfertigt.
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